Allgemeine Geschäftsbedingungen der Melle Solutions GmbH
für Training, Coaching und Beratung

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge und Leistungen des Auftragnehmers im Bereich Training, Coaching und Beratung.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Vertragsverhältnisse zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
3. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistungen sind das Angebot des Auftragnehmers, die Auftragsbestätigung und etwaige ausdrücklich in Textform getroffene Individualabreden.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

1. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen in Form von Training, Coaching und Beratung.
2. Soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer keinen bestimmten wirtschaftlichen, organisatorischen, technischen oder sonstigen Erfolg.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise durch Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder sonstige qualifizierte Dritte erbringen zu lassen.
4. Inhalt, Ort, Zeit und Durchführung der Leistungen richten sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die methodische und didaktische Ausgestaltung nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
5. Unterlagen, Präsentationen, Konzepte, Dokumentationen und sonstige Arbeitsergebnisse werden, soweit nicht anders vereinbart, in digitaler Form zur Verfügung gestellt.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber wird alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten erbringen.
2. Der Auftraggeber stellt insbesondere rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Ansprechpartner, Entscheidungen sowie – bei Präsenzleistungen – geeignete Räume und Infrastruktur zur Verfügung.
3. Bei Online-Leistungen stellt der Auftraggeber die erforderlichen technischen Voraussetzungen, insbesondere eine stabile Datenverbindung sowie funktionsfähige Hard- und Software, sicher.
4. Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf verspätete, unvollständige oder sonst mangelhafte Mitwirkung des Auftraggebers zurückgehen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Termine verschieben sich in angemessenem Umfang; hierdurch entstehender Mehraufwand des Auftragnehmers ist gesondert zu vergüten.
5. Die Verantwortung für Entscheidungen des Auftraggebers sowie für die Umsetzung von Empfehlungen, Maßnahmen und vermittelten Inhalten verbleibt ausschließlich beim Auftraggeber.

§ 5 Vergütung, Nebenkosten und Zahlung

1. Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
2. Soweit keine Pauschalvergütung vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen. Angebrochene Viertelstunden dürfen anteilig abgerechnet werden.
3. Ein vereinbarter Tagessatz gilt für bis zu acht Arbeitsstunden zuzüglich Pausen. Darüber hinausgehende Zeiten werden anteilig nach dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz abgerechnet.
4. Bei mehr als acht Arbeitsstunden pro Tag ist der Auftragnehmer berechtigt, die zusätzlich geleistete Arbeitszeit in 30-Minuten-Einheiten zu berechnen. Jede angefangene halbe Stunde wird mit 1/16 des jeweils vereinbarten Tagessatzes bzw. mit ½ des vereinbarten Stundensatzes berechnet.
5. Für Arbeit an gesetzlichen bundeseinheitlichen Feiertagen, gesetzlichen Feiertagen in Thüringen oder an Wochenenden ist der Auftragnehmer berechtigt, einen 50%igen Zuschlag auf den Tagessatz zu beanspruchen.
6. Beginn und Ende der Leistungszeit bzw. des Arbeitstages sowie Pausenzeiten werden im Rahmen der  betrieblichen Möglichkeiten des Auftragnehmers entsprechend den Bedürfnissen des Auftraggebers ausgerichtet. Vom Auftraggeber gewünschte Verkürzungen des Arbeitstages (durch späteren Beginn oder frühere Beendigung) gehen zu dessen Lasten und berühren nicht die vereinbarte Vergütung.
7. Sämtliche Vergütungen verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8. Reisezeiten, Reisekosten, Übernachtungskosten, Spesen sowie sonstige Auslagen werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand oder nach vereinbarter Pauschale berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Hierbei gilt: grundsätzlich wählt der Auftragnehmer die Anreise zum Veranstaltungsort sowie die gegebenenfalls notwendig werdende Unterkunft am Veranstaltungsort selbst. Der Auftragnehmer wählt insbesondere Verkehrsmittel, den Ort der Übernachtung und das Hotel nach eigenem Ermessen aus. Der Auftragnehmer ist bemüht, ein dem Veranstaltungsort nahe gelegenes Einzelzimmer in einem Mittelklasse-Hotel zu buchen bzw. alternativ bei ungünstiger Unterkunftssituation nach eigenem Ermessen täglich zum Veranstaltungsort anzureisen und dem Auftraggeber aufgewendeten An- und Abreisezeiten zusätzlich zu berechnen.

Soweit nicht abweichend vereinbart, werden die Zeiten für An- und Abreise vom Auftragnehmer zum Veranstaltungsort pro angefangene Viertelstunde zu einem Satz von 1/64 des vereinbarten Tagessatzes berechnet. An Wochenenden, gesetzlichen bundeseinheitlichen Feiertagen und Feiertagen in Thüringen erfolgt die Abrechnung pro angefangene Viertelstunde mit 1/32 des vereinbarten Tagessatzes.

Zu Veranstaltungen bzw. Leistungen beim Auftraggeber reist der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen am Vorabend oder am Morgen des ersten Tages an; die Abreise von der Veranstaltung erfolgt nach eigenem Ermessen nach der Veranstaltung bzw. bei spätem Veranstaltungsende am Folgetag, wobei jeweils entstehende Übernachtungskosten vom Auftraggeber zu zahlen sind.
9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorschüsse sowie Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen und angefallene Auslagen zu verlangen.
10. Rechnungen sind innerhalb von zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
11. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug (auch betreffend eine Vorschussforderung), ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Forderungen auszusetzen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 6 Termine, Verschiebungen und Leistungshindernisse

1. Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes vereinbarte Termine in angemessenem Umfang zu verschieben. Dies gilt insbesondere bei Krankheit, höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Verkehrs- und Transportstörungen, Ausfall von Leistungsträgern oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen.
3. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über erhebliche Leistungshindernisse unverzüglich informieren und sich um einen Ersatztermin bemühen.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, anstelle der ursprünglich vorgesehenen Person eine fachlich geeignete Ersatzperson einzusetzen, sofern hierdurch berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

§ 7 Stornierung und Terminverschiebung durch den Auftraggeber

1. Verschiebt oder storniert der Auftraggeber bereits verbindlich vereinbarte Einzeltermine, Workshops, Trainings, Coachings oder sonstige Einsätze, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach Maßgabe der folgenden Regelung bestehen:

a) bei Mitteilung mehr als 30 Werktage vor dem Termin: keine Ausfallvergütung, jedoch Ersatz bereits angefallener Fremd- und Auslagenkosten;
b) bei Mitteilung 29 bis 15 Werktage vor dem Termin: 50 % der auf den Termin entfallenden Vergütung;
c) bei Mitteilung 14 bis 2 Werktage vor dem Termin: 75 % der auf den Termin entfallenden Vergütung;
d) bei Mitteilung ab 1 Werktag vor dem Termin sowie bei Nichterscheinen oder Nichtinanspruchnahme: 100 % der auf den Termin entfallenden Vergütung.

2. Bereits angefallene und nicht mehr stornierbare Reise-, Übernachtungs- und sonstige Fremdkosten sind zusätzlich zu erstatten.
3. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist bzw. im betreffenden Zeitraum vom Auftragnehmer ein anderweitiger anrechenbarer Verdienst erzielt wurde.

§ 8 Nutzungsrechte an Unterlagen und Arbeitsergebnissen

1. Sämtliche vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen, Konzepte, Methoden, Präsentationen, Arbeitsmaterialien, Dokumentationen und sonstigen Inhalte bleiben – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
2. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber an den im Rahmen des Vertrags überlassenen Unterlagen und Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke.
3. Eine Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung, Bearbeitung, Vervielfältigung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus sowie die Verwendung für eigene Schulungs-, Beratungs- oder Vertriebszwecke des Auftraggebers sind ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers in Textform unzulässig.
4. Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen von Trainings-, Coaching- oder Beratungseinheiten sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform zulässig.
5. Allgemeines Know-how, Methoden, Konzepte, Vorlagen und Arbeitsweisen des Auftragnehmers verbleiben uneingeschränkt beim Auftragnehmer und dürfen von diesem auch für andere Aufträge verwendet werden.

§ 9 Vertraulichkeit, Datenschutz und Referenznennung

1. Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
2. Nicht als vertraulich gelten Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder von einem berechtigten Dritten rechtmäßig offengelegt wurden.
3. Weitergehende oder gesonderte Vertraulichkeits-, Sicherheits- oder Compliance-Vorgaben des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen vor Vertragsschluss ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
4. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder eine vergleichbare datenschutzrechtliche Vereinbarung erforderlich ist, werden die Parteien diese gesondert abschließen.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu benennen und dessen Namen sowie Logo in üblicher Weise für Eigenwerbung zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform widerspricht.

§ 10 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsrechts.
2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
3. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
4. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
5. Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

§ 11 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretung

1. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie rechtserhebliche Erklärungen der Parteien sollen mindestens in Textform erfolgen. Individualabreden bleiben hiervon unberührt.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Stand März 2026